Stiftungsverfassung

Die unter Federführung von Adolf Brehm formulierte und von Landkreis und Domanialverwaltung durch jeweils einstimmige Voten mitgetragene Stiftungsverfassung ist sehr detailliert und umfangreich. Sie gliedert sich in zwei Teile: die Organisationssatzung, in der die Arbeit der Stiftung und ihrer Organe geregelt wird, sowie in den Stifterwillen, in dem in 10 sogenannten „Hauptzwecken“ die von der Stiftung verfolgten Ziele dezidiert beschrieben werden.

Die Hauptzwecke der Stiftung

Der erste Hauptzweck

Die ersten vier Hauptzwecke beschäftigen sich mit der Sammlung als solcher. Der Hauptzweck Nr. 1 enthält eine grundsätzliche Regelung: „Der gesamte Buchbestand der Bibliothek Adolf Brehm soll sowohl rechtlich selbständig als auch tatsächlich, in Räumlichkeiten und Platzierung, als geschlossenes ganzes auf Dauer erhalten bleiben und im Gebiete des ehemaligen Fürstentums bzw. Freistaates Waldeck aufgestellt sein.“

Die Hauptzwecke 2 bis 7

Die folgenden Hauptzwecke behandeln den Erhalt, die Erweiterung und die Instandhaltung des Bibliotheksbestandes.

Herr Brehm hatte vorgesehen, dass die Bibliothek systematisch vergrößert und vervollständigt werden sollte. Er verstand dies als organischen Prozess, der charakteristisch und konstitutiv für eine Privatbibliothek sei. Mit dem Tod des Sammlers und Stifters ist auch der Bestand abgeschlossen, es erfolgen keine weiteren Ankäufe mit Ausnahme abonnierter Reihen, die noch vervollständigt werden müssen.

Die Hauptzwecke 5 bis 7 regeln die Nutzung der Bibliothek sowohl zu Bildungszwecken als auch zur wissenschaftlichen Erforschung

Die Hauptzwecke 8 bis 9

Der 8. und 9. Hauptzweck zeigen, dass der Stifter bereits von Anfang an eine museale Ausrichtung der Bibliothek in seine Überlegungen einbezogen hat. Die Hauptzwecke befassen sich mit der Dokumentation der Buchproduktion: von der Herstellung des Papiers über das Drucken, das Binden nach historischen Vorbildern bis hin zur Restaurierung und Instandhaltung von Büchern.

Nach den Vorstellungen Adolf Brehms sollten entsprechende Aktivitäten im Keller des Residenzschlosses in einer eigens einzurichtenden Werkstatt stattfinden. Dazu war überdies die Einstellung von eigenem Fachpersonals geplant. Die Umsetzung dieses Parts der Stiftungsverfassung war jedoch nicht möglich, da die Erträge des Stiftungskapitals selbst in Hochzinsphasen nicht annähernd ausreichten.

Der 10. Hauptzweck

Im 10. Hauptzweck wird festgelegt, dass die Brehm Stiftung ihr know how auch in den Dienst anderer historischer Bibliotheken stellt und diese gegebenenfalls mitbetreut.

Eine weitere unumstößliche Aussage wird hier auch getroffen: jedes Objekt, das einmal in die Stiftung integriert wurde muss unabänderlich dort verbleiben. Es darf nicht wieder aus dem Eigentum der Stiftung entnommen und nicht veräußert werden.

Die Stiftung erfüllt ihren Zweck ausdrücklich auch dann, wenn infolge Mangel an Geld oder sonstigen Mitteln (z.B. Mitarbeiterstab) oder infolge äußerer Umstände einzelne oder alle Tätigkeiten eingestellt werden müssten. Eine solche durch die Umstände erzwungene Einschränkung auf die Erhaltung des Bibliotheksbestandes wäre weder ein Grund für die Selbstauflösung der Stiftung noch für deren Aufhebung durch die staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Die beiden Stifter Landkreis/WDV und Adolf Brehm einigten sich auf diese 10 Hauptzwecke als unabänderliche Axiome der Stiftungssatzung. In diesen Teil der Satzung darf nicht eingegriffen werden, wie die Stiftungsaufsicht am 25. September 2023 noch einmal ausdrücklich festgestellte.

Die jeweils individuelle Interpretation dieses Teils der Stiftungssatzung durch die beiden Stifter führte zu grundlegenden Differenzen, die eine zielgerichtete Umsetzung des Stiftungsgedankens verhinderten und die Nutzungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit einschränkten. Adolf Brehm sah in der Zustimmung des Landkreises zur Stiftungsverfassung eine verbindliche Zusage für die 100-prozentige Umsetzung seiner Ideen. Die Verantwortlichen des Landkreises vertraten dagegen den Standpunkt, dass alles, was über die Einrichtung und Präsentation der Bibliotheksbestände hinausging, unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit stehe.

Anfang der 2000er Jahre wurde die Stiftungsaufsicht beim Regierungspräsidium um eine Entscheidung gebeten. Diese bestätigte die Position des Landkreises. Herr Brehm wollte daraufhin die Stiftung auflösen und die Region wieder verlassen. Diese Absicht scheiterte jedoch an dem von ihm selbst so formulierten unabänderlichen 1. Hauptzweck der Stiftungssatzung, die einen dauerhaften Verbleib auf dem Gebiet des ehemaligen Freistaates Waldeck postulierte.

 

Die Weiterentwicklung der Stiftung

In den folgenden Jahren gab es zwei wichtige Entscheidungen, welche die Arbeit der Stiftung neu ausrichteten. 2009 wurde eine neue Organisationssatzung (Teil II der Stiftungsverfassung) verabschiedet, die die Struktur der Stiftung neu definierte. Darin wurde der Stiftungsrat (Kuratorium) aufgelöst. Als einziges Organ der Stiftung verblieb ein vierköpfiger Vorstand mit Herrn Brehm als Vorsitzendem, Frau Kerstin Braun (Geschäftsführerin), Herrn Reinhard Feldmann (Direktor der historischen Sammlungen der Universitätsbibliothek Münster) als Fachberater und Dr. Hartmut Wecker (Leiter des Fachdienstes Öffentlichkeitsarbeit, Kultur, Paten- und Partnerschaften) als Vertreter des Landkreises.

Der Vorstand nach dem Tod des Stifters Adolf Brehm

Nach dem Tod von Herrn Brehm wurde – wie noch von ihm bestimmt – Dr. Hartmut Wecker zum Vorstandsvorsitzendem der Stiftung und wissenschaftlicher Leiter der Bibliothek gewählt. Die beiden weiteren Vorstandsmitglieder, Kerstin Braun und Reinhard Feldmann, blieben in ihren Funktionen und tragen weiterhin dazu bei, die Stiftung und ihre wertvolle Sammlung zu pflegen und weiterzuentwickeln.